Muster-Jagdpachtvertrag
... Muster-Jagdpachtvertrag für Waldreviere oder Reviere mit hohem Waldanteil in Nordrhein-Westfalen:
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat einen neuen Musterpachtvertrag erstellt. Ein Vertragsmuster und nähere Informationen stehen zur Verfügung unter:
www.umwelt.nrw.de/naturschutz/jagd/jagdpachtvertraege/index.php
Direkt-Download Muster-Jagdpachtvertrag hier klicken [88 KB]
Thema Waffenbesitz
28.03.2011 | Waffenbesitz ohne gelösten Jagdschein
....immer wieder werden Anträge auf Verlängerung der Jagdscheine gestellt, obwohl eine Jagdausübung nicht mehr beabsichtigt ist. Die Antragstellung erfolgt nur, da befürchtet wird, das sonst die Waffen abgegeben oder unbrauchbar gemacht werden müssen.
Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Waffenbesitzer
- über längere Zeit im Besitz eines Jagdscheines war
- die Jagd aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr ausüben kann und dies der Waffenbehörde formlos mitteilt.
Infoblatt der Unteren Jagdbehörde hier klicken [71 KB]
Erlegen von wildernden Hunden
23.02.2011 | Behindertenbegleithunde
Nach § 25 Abs. 4 Nr. 2 Landesjagdgesetz NRW dürfen wildernde Hunde abgeschossen werden. Die Befugnis gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben. Obwohl die Behindertenbegleithunde nicht ausdrücklich hier aufgeführt sind ...
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Schonzeitaufhebung Aaskrähen (Corvus corone)
17.02.2011 | Infos zu Regelungen und Antragstellung
Zuständig für die Entscheidung über die Schonzeitaufhebung ist die Obere Jagdbehörde. Der Antrag ist jedoch bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen. Mögliche Gründe können sein:
a) Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, § 24 Abs. 2 LJG NRW, diese müssen existenzbedrohend sein,
b) Gründe der Wildhege, § 24 Abs. 2 LJG NRW,
c) Schonzeitaufhebungen bei Störung des biologischen Gleichgewichts, § 24 Abs. 2
LJGNRW (nach derzeitiger Kenntnis nicht relevant für Aaskrähen).
Dabei ist zu begründen, warum es keine anderen Lösungen gibt (z.B. Verscheuchen oder technische Schutzmaßnahmen).........
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Erteilung von Jagdscheinen
08.02.2011 | Bargeld mitbringen zur Jagdscheinverlängerung!
Ab sofort kann die Erteilung von Jagdscheinen nur noch erfolgen, wenn die Gebühr und die Jagdabgabe bezahlt ist. Alle Antragsteller werden deshalb gebeten, bei der persönlichen Antragstellung eine ausreichende Bargeldsumme mitzuführen.
Erforderlich sind (jeweils Gebühr und Jagdabgabe):
1 Jahresjagdschein 80,00 Euro
2 Jahresjagdschein 140,00 Euro
3 Jahresjagdschein 200,00 Euro
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